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Jede Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters ist dem Obmann des Berufungsausschusses ohne unnötigen Aufschub zur Bearbeitung bzw. zur Durchführung eines notwendigen Ermittlungsverfahrens zuzuleiten, sofern der Bürgermeister die Berufung nicht gemäß den Bestimmungen des AVG bzw. der LAO durch Berufungsvorentscheidung erledigt bzw. nicht gemäß § 203 LAO zurückweist.
Der Berufungsausschuss hat im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. der LAO die Berufungsangelegenheiten ohne unnötigen Aufschub vorzubereiten und dem Gemeinderat zuzuleiten. Berichterstatter bei der Behandlung des Berufungsgegenstandes durch den Gemeinderat ist der Obmann des Berufungsausschusses bzw. ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied. Er hat seinen Bericht, der eine genaue Sachverhaltsdarstellung und einen begründeten Antrag zu enthalten hat, schriftlich vorzulegen.
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